Praxismarketing für Selbstzahlerleistungen

Selbstzahlerleistungen werden anders gesucht als Kassenleistungen. Wir machen sie sichtbar – im Rahmen des Heilmittelwerbegesetzes.


Wer Stoßwellentherapie, Hyaluron oder ästhetische Behandlungen anbietet, wird von Patienten anders gesucht als eine Kassenpraxis. Wir geben diesen Leistungen eine Seite, die gefunden wird – bei Google und in KI-Antworten – und formulieren so, dass HWG, UWG und Berufsordnung eingehalten werden.

Kurz gesagt

Die agentur ort erstellt Websites und Leistungsseiten für Arztpraxen in Deutschland, die Selbstzahlerleistungen (IGeL), Privatleistungen und ästhetische Medizin anbieten. Jede Behandlung erhält eine eigene, strukturierte Seite; alle Texte werden mit Blick auf das Heilmittelwerbegesetz (HWG), das UWG und die ärztliche Berufsordnung formuliert. Die laufende Optimierung für Google, Google Maps und KI-Assistenten übernimmt das Jahresabo ort sichtbar. Inhaber Holger Ort ist persönlicher Ansprechpartner; vor der Agenturgründung war er 17 Jahre in der Praxisleitung tätig.

Die Ausgangslage

Kassenpatienten kommen. Selbstzahler entscheiden sich.

Kassenpatienten kommen über Überweisung, Nähe und freien Termin. Selbstzahler und Privatpatienten treffen eine bewusste Entscheidung: Sie vergleichen, lesen, fragen Google und zunehmend KI-Assistenten wie ChatGPT. Sie wollen wissen, was eine Behandlung leistet, wie sie abläuft, was sie kostet und wer sie durchführt.

Eine Website, die Leistungen nur in einer Liste aufzählt, beantwortet nichts davon – und wird für diese Fragen weder von Google noch von einer KI als Quelle herangezogen. Wer den Anteil an Privat- und Selbstzahlerpatienten erhöhen will, braucht deshalb eine Website, die für jede Leistung einzeln antwortet.

Fachrichtungen

Typische Selbstzahlerleistungen, für die wir Seiten bauen

Die Auswahl zeigt, wofür Patienten in den jeweiligen Fachrichtungen gezielt suchen und was Praxen häufig als Privat- oder Selbstzahlerleistung anbieten. Ob eine Leistung im Einzelfall Kassen-, Privat- oder Selbstzahlerleistung ist, hängt von Indikation und Versicherung ab – das beurteilt die Praxis, nicht die Agentur. Welche Leistungen bei Ihnen im Vordergrund stehen, klären wir im Gespräch.

Orthopädie und Unfallchirurgie

  • Stoßwellentherapie (ESWT)
  • ACP- und PRP-Eigenbluttherapie
  • Hyaluronsäure-Injektionen
  • Akupunktur
  • Magnetfeldtherapie, Kinesio-Taping
  • Sportmedizinische Check-ups

Ästhetische Medizin

  • Faltenbehandlung mit Botulinumtoxin
  • Filler und Hyaluron-Unterspritzung
  • Fadenlifting, Mesotherapie
  • PRP-Behandlungen der Haut
  • Laser- und Lichtbehandlungen

Dermatologie

  • Ästhetische Dermatologie
  • Lasertherapie
  • Muttermal-Check mit Videodokumentation
  • Therapien bei Haarausfall

Augenheilkunde

  • Refraktive Chirurgie, Augenlasern
  • Premium-Intraokularlinsen
  • Erweiterte Vorsorge (OCT, Glaukom-Früherkennung)
  • Behandlung des Trockenen Auges

Gynäkologie

  • Erweiterte Vorsorgeuntersuchungen
  • Kinderwunsch-Beratung
  • Hormon-Checks
  • Ästhetische Gynäkologie

Allgemeinmedizin und Innere Medizin

  • Gesundheits-Check-ups
  • Reisemedizin und Impfberatung
  • Vitamin- und Infusionstherapien
  • Ernährungsmedizin

Zahnmedizin

  • Professionelle Zahnreinigung
  • Bleaching und Zahnästhetik
  • Implantate
  • Aligner-Therapie

Physiotherapie und Heilmittelerbringer

  • Privatleistungen außerhalb der Verordnung
  • Präventionskurse
  • Gerätegestütztes Training
  • Spezialisierte Therapien, z. B. Beckenboden

Heilmittelwerbegesetz

Was erlaubt ist – und wo die Grenzen liegen

Selbstzahlerleistungen sind der Bereich, in dem das Heilmittelwerbegesetz am häufigsten greift: Hier wird geworben, hier gibt es Wettbewerb, hier schauen Kammern, Wettbewerbszentrale und Mitbewerber genau hin. Sachliche Information ist ausdrücklich erlaubt: Leistung, Ablauf, Qualifikation, Ausstattung und Kosten dürfen genannt werden. Nicht erlaubt sind:

  • Aussagen, die einen sicheren Behandlungserfolg versprechen oder nahelegen (§ 3 HWG)
  • Vorher-Nachher-Bilder bei operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen ohne medizinische Notwendigkeit (§ 11 HWG)
  • Anpreisende, vergleichende oder irreführende Werbung (§ 27 MBO-Ä, UWG)
  • Werbung mit Angst oder mit Erfahrungsberichten, die Heilungserfolge behaupten

Wir formulieren jede Leistungsseite so, dass sie informiert statt verspricht – und Patienten dennoch eine klare Entscheidungsgrundlage gibt. Was das im Einzelnen bedeutet, haben wir in unserem Ratgeber HWG und Praxismarketing zusammengefasst.

Wir bieten keine Rechtsberatung. In Grenzfällen, etwa bei minimalinvasiven ästhetischen Behandlungen, empfehlen wir die Prüfung durch eine medizinrechtlich spezialisierte Kanzlei.

Vorgehen

So machen wir Selbstzahlerleistungen sichtbar

  • Eine Seite pro Leistung. Jede Behandlung bekommt eine eigene Seite mit klarer Struktur: worum es geht, für wen sie sich eignet, wie sie abläuft, was sie kostet, wer sie durchführt – im Rahmen von ort website oder ort web plus, für bestehende Websites als zusätzliche Themenseite.
  • Google-Unternehmensprofil. Die Leistungen stehen auch dort, wo die lokale Suche und Google Maps entschieden werden.
  • Laufende Optimierung. Das Jahresabo ort sichtbar legt bis zu fünf Keywords fest, optimiert Website und Maps-Profil darauf, liefert quartalsweise Reports und prüft halbjährlich die Sichtbarkeit in KI-Antworten.
  • Terminbuchung per Link. Doctolib oder ein anderes Buchungssystem binden wir als Terminbutton auf jeder Leistungsseite ein – als Link, der keine fremden Skripte lädt und darum keinen Cookie-Banner braucht.
  • Google Ads im kleinen Rahmen. Für ausgewählte Leistungen, sobald die Seiten stehen. Größere Kampagnen überlassen wir spezialisierten Ads-Agenturen.

Messbarkeit

Was Sie am Ende sehen

Sichtbarkeit und Klicks zeigt die Google Search Console, Anrufe und Routenanfragen das Google-Unternehmensprofil, Online-Buchungen Ihr Terminsystem. Welcher Patient welchen Umsatz bringt, weiß nur Ihre Praxis – deshalb empfehlen wir eine einfache Frage bei der Anmeldung: Wie haben Sie uns gefunden? Zusammen mit den Quartalsreports ergibt das eine belastbare Rechnung. Bestimmte Platzierungen bei Google oder in KI-Antworten kann niemand seriös garantieren. Wir schaffen die Voraussetzungen dafür und zeigen transparent, was sich bewegt.

Häufige Fragen

Selbstzahlerleistungen und Praxismarketing

Was sind Selbstzahlerleistungen?

Selbstzahlerleistungen sind ärztliche Leistungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden und vom Patienten selbst bezahlt werden. Dazu gehören individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL), viele ästhetische Behandlungen sowie Verfahren wie Stoßwellentherapie, Eigenbluttherapie oder Hyaluron-Injektionen. Abgerechnet wird in der Regel nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Darf eine Arztpraxis für Selbstzahlerleistungen werben?

Ja. Sachliche, berufsbezogene Information ist nach § 27 der Musterberufsordnung ausdrücklich erlaubt, auch für Selbstzahlerleistungen. Grenzen setzen das Heilmittelwerbegesetz und das UWG: keine Erfolgsversprechen, keine irreführenden oder anpreisenden Aussagen, keine vergleichende Werbung.

Dürfen Preise für IGeL auf der Website stehen?

Ja, Preisangaben sind zulässig, wenn sie klar und nicht irreführend sind. Da ärztliche Leistungen nach GOÄ individuell abgerechnet werden, empfiehlt sich eine Angabe als Preisrahmen mit dem Hinweis, dass der genaue Betrag vom Behandlungsumfang abhängt. Pauschalpreise, die der GOÄ widersprechen, sind unzulässig.

Sind Vorher-Nachher-Bilder erlaubt?

Für operative plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit sind Vorher-Nachher-Bilder nach § 11 HWG verboten. Bei minimalinvasiven Behandlungen wie Botulinumtoxin oder Fillern ist die Rechtslage umstritten; wir raten zur Zurückhaltung und im Zweifel zur anwaltlichen Prüfung.

Braucht jede Leistung eine eigene Seite?

Ja. Patienten suchen nach einer konkreten Behandlung, nicht nach einer Fachrichtung. Eine eigene Seite kann die Fragen zu Ablauf, Eignung, Kosten und Behandler vollständig beantworten – und wird von Google und KI-Assistenten als Quelle für genau diese Fragen erkannt. Eine Aufzählung auf einer Sammelseite kann das nicht.

Wie finden KI-Assistenten wie ChatGPT meine Leistungen?

KI-Assistenten greifen auf Seiten zurück, die klar strukturiert sind, eindeutige Fakten enthalten und maschinenlesbar aufgebaut sind, etwa mit strukturierten Daten und FAQ-Bereichen. Genau so bauen wir Leistungsseiten; das Jahresabo ort sichtbar prüft halbjährlich, ob und wie eine Praxis in KI-Antworten erscheint.

Was kostet die Vermarktung von Selbstzahlerleistungen?

Der Einstieg ist der ort website-check für 420 Euro. Eine neue Website mit bis zu zehn Seiten gibt es als ort website ab 4.200 Euro, mit KI-lesbarer Struktur als ort web plus ab 6.900 Euro; eine zusätzliche Leistungsseite für eine bestehende Website kostet 420 Euro. Das Jahresabo ort sichtbar beginnt bei 1.300 Euro pro Jahr. Alle Preise netto.

Übernimmt die agentur ort die rechtliche Prüfung der Texte?

Nein, wir bieten keine Rechtsberatung. Wir formulieren mit Kenntnis von HWG, UWG und Berufsordnung und vermeiden die typischen Fehler. In Grenzfällen empfehlen wir die Prüfung durch eine medizinrechtlich spezialisierte Kanzlei.

Kennenlernen

Welche Selbstzahlerleistungen sollen bei Ihnen im Vordergrund stehen?

Im Erstgespräch klären wir, welche Leistungen eine eigene Seite brauchen, ob Ihre bestehende Website dafür taugt und mit welchem Rahmen Sie rechnen müssen. 15 Minuten, kostenlos, ohne Verpflichtung.

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